Teilnahmebedingungen

GUGUSDADA Teilnahmebedingungen

1. GUGUSDADA ist ein Kunstprojekt von Com&Com, bestehend aus Johannes Hedinger und Marcus Gossolt. Teilnehmende treten ausschliesslich mit Com&Com in eine vertragliche Beziehung. Teilnahmeberechtigt sind alle in der Schweiz wohnhaften Eltern oder allein sorgeberechtigte Elternteile, welche im Zeitraum Februar/März 2005 die Geburt eines Kindes – Knabe oder Mädchen – erwarten und bereit sind ihrem Kind den Erst-Namen (Rufname, Vorname) „Dada“ und wahlweise einen Zweitnamen nach freier Wahl zu geben.

2. GUGUSDADA ist ein Kunstprojekt an der Schnittstelle von Medien, Marketing und Kunst. Ein Aspekt des Projektes ist die Thematisierung der „Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten“ (auch der Kinder). Unter dieser Vorgabe ist die verantwortungsvolle Mitwirkung beider Elternteile, bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils, bei der Namensgebung des Kindes und bei den Kommunikations-massnahmen in den ersten 12 Monaten nach der Geburt unabdingbar (siehe dazu auch Honorierung unter Ziffer 6). Die Eltern müssen bereit sein, die Geburt und die ersten 12 Monate mit einer gewissen Öffentlichkeit zu teilen (siehe dazu Ziffer 5).

3. GUGUSDADA ist kein Glückspiel. Die „Gewinner“-Familie wird gemäss einem Kriterienkatalog von einer Fachjury ausgewählt, nicht ausgelost. Die Jury behält sich vor, keinen Sieger zu erküren, wenn keine Familie die Kriterien im erforderlichen Mass erfüllt.

4. Die Fachjury wählt die Gewinner-Familie bis spätestens 30.November 2004 nach folgenden prioritär geordneten Kriterien aus: Kindeswohl, welches auch an der persönlichen Einstellung der Eltern und ihres engsten sozialen Umfeldes zur Namenswahl beurteilt wird; Verbundenheit und Identifikation der Eltern mit der Institution Dadahaus und der Idee und dem Projekt GUGUSDADA gemäss Projektbeschrieb GUGUSDADA; Bereitschaft der zuständigen kantonalen Behörden, die Namensgebung zuzulassen; Motivation, Fähigkeiten und Plausibilität für eine konstruktive Zusammenarbeit mit Com&Com, insbesondere auch bezüglich Medienarbeit und Pressepräsenz; Absichtserklärung der Elternteile, auch Bindungen einzuhalten, welche widerrufbar wären.

5. Die Eltern übernehmen folgende Verpflichtungen:

a) vor der Geburt übernehmen die Eltern keinerlei Leistungspflichten, es sei denn, die Eltern würden im Verlauf der Schwangerschaft aus freiem Willen im Hinblick auf die Leistungen nach der Geburt Vorleistungen erbringen (z.B. Ultraschallbilder herstellen).

b) Vom Geburtstag an führen die Eltern bis mindestens zum einjährigen Geburtstag des Kindes ein bebildertes Tagebuch mit wöchentlich mindestens einem Text- und Bildeintrag, welcher für die Öffentlichkeit bestimmt ist (z.B. Internet-Publikation, Medienberichte, Buchpublikation, Verwertungen in audiovisuellen und visuellen elektronischen Medien usw.). Die Eltern stellen sich überdies in zumutbarem Rahmen für drei Medienauftritte zum Projekt zur Verfügung. Sie räumen Com&Com zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte exklusive Nutzungsrechte an sämtlichen von ihnen geschaffenen oder mitgestalteten Text- , Bild- und damit zusammenhängenden Persönlichkeitsrechten der Eltern und des Kindes ein. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Einräumung der persönlichkeitsrechtlichen Verwertungsrechte bei Vorliegen wichtiger Gründe (dazu zählen insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes) widerrufbar ist, die Vereinbarung kann unter diesen Voraussetzungen dann zumal lediglich den Charakter einer rechtlich nicht durchsetzbaren Absichtserklärung haben.

c) Die Eltern sind bereit, die Geburt (explizit nach der Entbindung, keine Dokumentationsverpflichtung der Eltern innerhalb der Entbindung) und den ersten Geburtstag des Kindes sowie mindestens ein weiteres wichtiges Ereignis (z.B. Taufe oder ähnliche Feierlichkeit) während des ersten Lebensjahres mit Com&Com und der Öffentlichkeit zu feiern.

6. Das Honorar wird in drei Raten auf das von den Eltern zu bestimmende Konto lautend auf den Namen des Kindes überwiesen und zwar

a) Die erste Rate à Fr. 5'000.- bei Anmeldung des Namens „Dada“ beim Zivilstandsamt. Sollte das Zivilstandsamt erstinstanzlich die Anmeldung des Namens ablehnen, verpflichten sich die Eltern, bei der zuständigen Beschwerdestelle (in den meisten Kantonen ist dies die Direktion des Innern) Beschwerde einzulegen. Sollte auch die Beschwerdeinstanz die Eintragung ablehnen, wird der Name „Dada“ als Zweitname angemeldet, soweit Eltern und Com&Com nicht übereinstimmend den weiteren Rechtsweg bis ans Bundesgericht beschreiten wollen. Com&Com übernehmen dabei die vollen Vertretungs- und Gerichtkosten.

b) Die zweite Rate à Fr. 2'500.- wird nach 6 Monaten, die dritte Rate à Fr. 2'500.- nach 12 Monaten anlässlich des einjährigen Geburtstages des Kindes ausbezahlt, vorausgesetzt die Eltern sind ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 5 nachgekommen.

Sollten sich aus dem Kunstprojekt kommerzialisierungsfährige Merchandising-Produkte ergeben, wird das Kind mit Lizenzgebühren von mindestens 5, max. 10 Prozent des Verkaufspreises an der Verwertung beteiligt.

Die Eltern wissen, dass sie das Geld nach Gesetz erhalten müssen und lediglich die Erträge für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes verwenden dürfen (Art.319 ZGB).

7. Die unterzeichnenden Eltern oder der unterzeichnende Elternteil bestätigt mit seiner Unterschrift, dass sie nicht überschuldet und in kein Straf- und Administrativmassnahmeverfahren verwickelt waren oder sind und keine vormundschaftlichen Massnahmen (Beistandschaft) absehbar sind.

8. Com&Com informiert die Eltern über sämtliche Verwertungsarten vor Realisierung einer Werbe- oder Kunstform. Überdies erstellt Com&Com für die Eltern eine vollständige Dokumentation über die mediale Auswertung. Ein Haftung für Menge und Qualität der Medienverwertung übernimmt Com&Com indes nicht. Insbesondere haftet Com&Com nicht für Eigendynamiken, welche die Medien ausserhalb des Projektes und ohne Veranlassung von Com&Com entwickeln. Um Betriebsunfälle zu vermeiden, sprechen die Eltern alle Kontakte mit Medien vorgängig mit Com&Com ab.

9. Die vorliegende Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Für sämtliche Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind ausschliesslich die Gerichte im Kantons St. Gallen zuständig. Gerichtsstand ist Uznach.

10. Unterzeichnende bestätigen mit Ihrer Unterschrift bzw. mit der elektronischen Anmeldung über Internet (Anklicken des Feldes „Einverständnis mit den Teilnahmebedingungen“), dass sie diese Teilnahmebedingungen mit den Auswahlkriterien gelesen haben und damit einverstanden sind. Weiter bestätigen sie, dass Ihre gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.